Informationspflichten gemäß EU-Trinkwasserrichtlinie und deutscher Trinkwasserverordnung

Die in 2021 novellierte EU-Trinkwasserrichtlinie beinhaltet auch eine Reihe von Informationspflichten, die die Wasserversorger gegenüber ihren Bürgern zu erfüllen haben. Die Umsetzung der neuen EU-Vorgaben in nationales Recht durch Novellierung der Trinkwasserverordnung ist nunmehr erfolgt: Mit Wirkung ab dem 24. Juni 2023 gilt die Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung. Unseren dort in § 46 (internetbasierte Informationen) gesetzlich fixierten Informationspflichten kommen wir hier nach: https://www.reinhardshagen.de/rathaus/verwaltung/informationen/

Die Informationspflichten gemäß § 45 (Informationen in Textform) werden durch entsprechende Gestaltung der Wasserrechnungen, die unsere Kunden ja mindestens einmal jährlich erhalten, erfüllt.

 

 

 

 

 

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