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Bebauungspläne in Reinhardshagen
Unter dem folgenden Link finden Sie die Bebbauungspläne für Reinhardshagen zum herunterladen:
Bauleitplanung der Gemeinde Reinhardshagen:
Bebauungsplan Nr. 10 Rhg „Im Möncheloch“;
hier: Bekanntmachung Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Reinhardshagen hat in ihrer Sitzung vom 23. Juni 2025 den Bebauungsplan Nr. 10 Reinhardshagen „Im Möncheloch" im Ortsteil Vaake bestehend aus Planurkunde und Begründung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Mit Vollendung dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 10 Reinhardshagen „Im Möncheloch" in Kraft.
Der Geltungsbereich hat eine Gesamtgröße von rund 5.815 m² und liegt in der Gemeinde Reinhardshagen. Er umfasst die Flurstücke 26 und 27 sowie 25 (teilweise) der Flur 20, Gemarkung Vaake.
Die Lage des Geltungsbereiches ist dem folgenden Übersichtsplan zu entnehmen:
Lage des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 10 Reinhardshagen „Im Möncheloch“
Der Bebauungsplan Nr. 10 Reinhardshagen „Im Möncheloch" (Planzeichnung und Begründung) kann auf der Homepage der Gemeinde Reinhardshagen unter eingesehen und heruntergeladen werden bzw. in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Reinhardshagen, Amtsstraße 10, 34359 Reinhardshagen, Zimmer 6 während der allgemeinen Dienststunden eingesehen und über die Inhalte Auskünfte verlangt werden. Ein entsprechender Verweis auf die Internetpräsenz erfolgt auch im Zentralen Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplan.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB Verletzungen von Vorschriften unbeachtlich werden, wenn:
- eine nach § 214 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Reinhardshagen, Amtsstraße 10, 34359 Reinhardshagen geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB sowie § 44 Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach bedarf es der fristgemäßen schriftlichen Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile. Diese Entschädigungsansprüche erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Die in den § 44 und § 215 BauGB festgelegten Fristen beginnen mit dieser Bekanntmachung.
Reinhardshagen, den 11. Juli 2025
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Reinhardshagen gez. Fred Dettmar Bürgermeister