Wohnungen / Wohnberechtigung / Wohnungsbau

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Alexandra Haus

Tel.: 0 55 44 - 95 07 23
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Themengebiete:

  • Wohnberechtigungsschein
  • Wohnung Abmeldung
  • Wohnung Anmeldung
  • Wohnungsaufsicht
  • Wohnungsbau: Förderung von allgemeinem Sozialmietwohnraum beantragen
  • Wohnung Ummeldung
  • Zweitwohnung / Nebenwohnung

Wohnsitz An-/Um-/Abmeldung

Bei einem Wohnungswechsel innerhalb Deutschlands (Inland) müssen Sie sich lediglich bei der Meldebehörde der Zuzugsgemeinde innerhalb zwei Wochen anmelden. Diese informiert dann im Rahmen eines bundesweit festgelegten automatisierten Rückmeldeverfahrens die Meldebehörde der Wegzugsgemeinde.

Wenn Sie nicht umziehen, sondern lediglich eine von mehreren Wohnungen auflösen, müssen Sie diese Wohnung entweder bei der dortigen Meldebehörde oder bei der Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich Sie verbleiben, abmelden.

Wenn Sie den Wohnungsstatus (Hauptwohnung, Nebenwohnung) ändern wollen, müssen Sie dies gegenüber Ihrer Meldebehörde erklären. Die Änderung (z.B. bisherige Nebenwohnung soll nun Hauptwohnung werden und die bisherige Hauptwohnung jetzt Nebenwohnung) kann auch der für eine Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde zur Weiterleitung an die zuständige Meldebehörde mitgeteilt werden.

(Quelle: hessenfinder.de)

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass für alle Personen (bei Kindern nur sofern vorhanden, ansonsten Kinderausweis oder Geburtsurkunde

Welche Gebühren fallen an?

Die An-/Um-/Abmeldung ist gebührenfrei.

29.10.2013

Einführung Verwarngeld bei Verstoß gegen das Hessische Meldegesetz

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Reinhardshagen hat in seiner Sitzung am 09. September 2013 beschlossen ab 01. Januar 2014 ein Verwarngeld bei Verstoß gegen § 13 Hessischen Meldegesetz (HMG) einzuführen.

Jeder der eine Wohnung in Deutschland bezieht hat sich nach § 13 Abs. 1 des Hessischen Meldegesetzes innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde an- bzw. umzumelden. Eine Abmeldung ist nur dann notwendig, wenn eine Person aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht.

Ordnungswidrig handelt, wer nach § 38 „Bußgeldvorschriften“ HMG entgegen § 13 Abs. 1 HMG seiner Meldepflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

Das Verwarngeld wird ab einen Monat nach Überschreitung der o.g. allgemeinen Meldepflicht erhoben. Nach Ablauf von zwölf Monaten wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

 

Fred Dettmar

Bürgermeister

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