Personalausweis

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Alexandra Haus

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Zur Einreise in bestimmte Staaten benötigen deutsche Staatsangehörige einen Einreisedokument. Über die Einreisebestimmungen weltweit informiert das Auswärtige Amt auf seiner Internetseite www.auswaertiges-amt.de.

Damit Sie Ihren Personalausweis im Einwohnermeldeamt der Gemeinde Reinhardshagen beantragen können, beachten Sie bitte:

  • Hauptwohnsitz Reinhardshagen
  • Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit
  • persönliche Vorsprache für die Unterschrift

Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 3 Wochen.

Die jeweiligen Gebühren sind bei der Beantragung in bar zu entrichten.

Elektronischer Identitätsnachweis

Seit dem 01.11.2010 wird auf der Grundlage des "Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis"  ein neuer Personalausweis ausgegeben. Ausführliche Informationen über das neue Dokument und dessen Funktionalitäten erhalten Sie über das vom Bundesministerium des Innern bereitgestellte Informationsportal: www.personalausweisportal.de.

Für Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, besteht die Pflicht, einen gültigen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde (z. B. Polizei, Meldebehörde, Grenzübertrittsstelle) vorzulegen. Dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen "Reisepass" besitzen und sich durch diesen ausweisen können.

Auf Wunsch der Eltern kann auch für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ein Personalausweis (ohne Online-Ausweisfunktion) ausgestellt werden.
Der Personalausweis ist für Personen bis zum 24. Lebensjahr 6 Jahre gültig; für Personen über 24 Jahre 10 Jahre. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Personalausweisen ist nicht möglich.

Der Ausweispflicht kann auch durch die Vorlage eines vorläufigen "Personalausweises" genügt werden.

Es besteht keine Pflicht, den Ausweis ständig mit sich zu führen.

Weitere Pflichten des Ausweisinhabers:

  • "den Ausweis vorzulegen, wenn sich die Anschrift geändert hat"
  • den Ausweis abzugeben, wenn er ungültig geworden oder für ihn ein neuer Ausweis ausgestellt worden ist,
  • den "Verlust" und das Wiederauffinden des Ausweises anzuzeigen,
  • den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen und
  • anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist.

Nach einer Namensänderung (z. B. Hochzeit) benötigen Sie einen neuen Personalausweis.

Soweit für die Einreise in ausländische Staaten kein Reisepass benötigt wird, genügt ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis.

(Quelle: hessenfinder.de)

Personalausweis - Adresse ändern

Wenn sich die Adresse der Personalausweisinhaberin bzw. des Personalausweisinhabers wegen eines Umzugs geändert hat, ist nicht nur innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde die Anmeldung vorzunehmen, sondern auch die Änderung der Adressangaben im Personalausweis zu veranlassen.
Bei Änderung der Wohnanschrift wird auf der Rückseite des Personalausweises ein Adressaufkleber angebracht. Eine unbefugte Veränderung des Adressaufklebers führt zur Ungültigkeit des Personalausweises. Weiterhin ändert die Personalausweisbehörde die auf dem elektronischen Chip im Personalausweis gespeicherte Anschrift.

(Quelle: hessenfinder.de)

Vorläufiger Personalausweis

Für den Fall, dass Sie einen Personalausweis sofort benötigen und Sie nicht auf die Herstellung eines regulären Personalausweises durch die Bundesdruckerei GmbH warten können, weil Sie sich z.B. nicht durch einen gültigen Pass ausweisen können, besteht die Möglichkeit der unmittelbaren Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises.

Die Gültigkeitsdauer von vorläufigen Personalausweisen beträgt höchstens 3 Monate.

Die Gebühr ist bei Beantragung bar zu entrichten.

(Quelle: hessenfinder.de)

Einführung Verwarngeld bei Verstoß gegen das Personalausweisgesetz

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Reinhardshagen hat in seiner Sitzung am 09. Sep-tember 2013 beschlossen ab 01. Januar 2014 ein Verwarngeld bei Verstoß gegen § 1 Per-sonalausweisgetz (PAuswG) einzuführen.
Jeder Deutsche ab dem 16. Lebensjahr ist zum Besitz eines gültigen Ausweisdokuments nach § 1 PAuswG verpflichtet.
Ordnungswidrig handelt wer nach § 32 „Bußgeldvorschriften“ PAuswG entgegen § 1 PAuswG einen Ausweis nicht besitzt oder nach § 9 einen dort genannten Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt.
Das Verwarngeld wird ab dem zweiten Monat nach Ablauf des Dokumentes erhoben. Nach Ende des zwölften Monats wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Grundsätzlich werden die Bürger schriftlich durch die Passbehörde an die Beantragung erin-nert. Bitte achten Sie zusätzlich selbst auf die Gültigkeit Ihrer Dokumente und entgehen da-durch Komplikationen bei z.B. Polizeikontrollen, Urlaubsreise, Bankgeschäften oder Ver-tragsabschlüssen.
Was Sie zur Beantragung benötigen
•    ein biometrisches Passbild,
•    Ihren vorhandenen Personalausweis bzw. Reisepass als Ausweisdokument sowie
•    eine Personenstandsurkunde (Geburts- bzw. Heiratsurkunde).
Die Gebühr für den Personalausweis beträgt bis zum 24. Lebensjahr 22,80 € und ab dem 24. Lebensjahr 37,00 €, diese ist bei Beantragung bar zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit der Ausweispflichtbefreiung für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, die voraussichtlich dauerhaft in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht alleine in der Öffentlichkeit bewegen können.


Fred Dettmar
Der Bürgermeister

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